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VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

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Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 77 Sprachliche Gleichbehandlung

Christoph Hofstätter

Übersicht


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I.
Sprachliche Gleichbehandlung
1- 4

I. Sprachliche Gleichbehandlung

1

§ 77 enthält eine Bestimmung zur sprachlichen Gleichbehandlung. Sie ist gleichlautend mit jener in § 94a VfGG, während in § 80a AVG oder § 56 VwGVG sprachlich leicht abweichende Formulierungen verwendet wurden.

2

Die Bestimmung wurde mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz als § 79 in das VwGG eingefügt und blieb bis auf die Anpassung der Nummerierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 seitdem unverändert.

3

Gemäß Satz 1 beziehen sich auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen, die im generischen Maskulinum gehalten sind, auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Eine komplementäre Anordnung fehlt, was stimmig ist, da keine Bestimmung des VwGG auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen verwendet, die allein im generischen Femininum gehalten sind. Geschlechtsspezifische Doppelformen enthält etwa § 2 VwGG und bildet damit einen Ausreißer.

4

Satz 2 verpflichtet zur Verwendung der geschlechtsspezifischen Form bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen. Soweit Satz 1 von zwei Geschlechtern ausgeht, ist aus systematischen Gründen fraglich, ob gemäß Satz 2 auch vom generische...

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