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VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

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Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 79 Inkrafttreten

Christoph Hofstätter

1

§ 79 VwGG beinhaltet Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Bestimmungen des VwGG und steckt damit den zeitlichen Geltungsbereich des VwGG ab. Bedingungsbereich und Rechtsfolgenbereich sind dabei zu unterscheiden, wenngleich diese bei verfahrensrechtlichen Bestimmungen in der Regel zusammenfallen werden. Gemäß Richtlinie 40 der Legistischen Richtlinien 1990 sind Inkrafttretensregelungen grundsätzlich als Schlussbestimmungen aufzunehmen. Eine Inkrafttretensbestimmung findet sich dementsprechend regelmäßig in den Schlussbestimmungen von (Bundes-)Gesetzen. In das VwGG wurde erstmals mit dem Bundesgesetz BGBl I 88/1997 eine Inkrafttretensbestimmung aufgenommen, wobei seitdem nicht sämtliche Novellen in § 79 VwGG Niederschlag gefunden haben. Wird das Inkrafttreten nicht ausdrücklich geregelt, kommt Art 49 Abs 1 B-VG zur Anwendung, wonach Bundesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten.

2

§ 79 VwGG umfasst zahlreiche klassische Inkrafttretensklauseln (zB Abs 1: „treten mit in Kraft“), aber auch Besonderheiten (zB Abs 3: „treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft“; Abs 21: Inkrafttreten und Außerkrafttreten wird gemeinsam bestimmt; Abs 22: ...

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