VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 9a Sicherheit im Amtsgebäude
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Das VwGG enthielt - anders als insbesondere das GOG für die ordentliche Gerichtsbarkeit, § 1 Abs 5 BVwGG für das BVwG und § 24 Abs 6 BFGG für das BFG - keine Vorschriften betreffend die Sicherheit im Amtsgebäude des VwGH oder die Erlassung einer Hausordnung. Diese Lücke wurde - so die ausdrücklichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage - mit BGBl I 24/2017 durch Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der §§ 1 bis 14 und 16 GOG geschlossen. Mit BGBl I 87/2021 wurde der Verweis in § 9a VwGG auf die Regelungen des § 15a bis 15c GOG über den Sicherheitsbeauftragten und die zentralen Anlaufstellen erweitert. Gemäß § 80 VwGG handelt es sich dabei um dynamische Verweise, sodass die verwiesenen Bestimmungen des GOG in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
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Im Übrigen wird in § 9a VwGG klargestellt, dass die im GOG normierten Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw der Dienststellenleitungen für den VwGH dessen Präsidenten zustehen.
II. Die verwiesenen Bestimmungen
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Die verwiesenen Bestimmungen §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 befinden sich im Ersten Unterabschnitt des GOG, de...