VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 52
Literatur
Fister, Gebühren und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 301; Marzi/Unger, Der Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2009, 350; Trost, Das Kostenrecht des Verwaltungsgerichtshofes, AnwBl 2024, 218; Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht (2020).
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Das Aufwandersatzsystem des VwGG ist in den §§ 47 ff grundsätzlich auf die Anfechtung einer einzigen Entscheidung in einer Revisionsschrift als Standardfall ausgerichtet. Die Konstellation, dass mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten werden, regelt § 52 VwGG. Dabei gilt das Prinzip, dass für die Höhe des Aufwandersatzes weder die Anzahl der Revisionswerber noch die Zahl der eingebrachten Revisionen den Ausschlag gibt, sondern die Zahl der angefochtenen Entscheidungen. Diese fungiert offensichtlich als Indikator für die Zunahme des notwendigen Vertretungsaufwands, insbesondere durch den Anstieg der Komplexität des Revisionsverfahrens.
II. Kumulation von Anfechtungsgegenständen
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Gemäß § 52 Abs 1 VwGG macht es für die Höhe des Aufwandersat...