VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 32 Wahrnehmung der Zuständigkeit
1
Die Zuständigkeiten des VwGH ergeben sich unmittelbar aus Art 133 B-VG bzw aufgrund von Art 133 Abs 2 B-VG erlassenen Gesetzen.
2
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind (unter anderem) Revisionen, die sich wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Durch § 32 VwGG wird klargestellt, dass eine solche Zurückweisung „in jeder Lage des Verfahrens“ vorgenommen werden kann.
3
Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass er bei Prüfung seiner Zuständigkeit von den Angaben in der Beschwerde auszugehen hat und daher, wenn sich aus diesen Angaben seine Unzuständigkeit eindeutig ergibt, dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit zu geben braucht, die Beschwerdeangaben abzuändern.