VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 67 Erkenntnis
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§ 67 VwGG bezieht sich ausschließlich auf den zweiten Unterabschnitt und somit auf Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtung des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen.
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So spricht § 67 erster Satz VwGG nicht nur von bestimmten Erkenntnissen und Beschlüssen (von VwG), sondern auch von Bescheiden. Damit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides gemäß Art 133 Abs 2 B-VG vorgesehen.
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Einfachgesetzlich ist - gemäß § 11 Abs 1 Amtshaftungsgesetz und § 9 Organhaftpflichtgesetz - das jeweilige Haftungsverfahren zu unterbrechen und beim VwGH gemäß Art 133 Abs 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung abhängt, über die noch kein Erkenntnis des VwGH oder des VfGH vorliegt, und das Gericht diese Entscheidung für rechtswidrig hält. Vergleichbare Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ents...