VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 17 Evidenzbüro
Übersicht der Kommentierung
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I. Zusammensetzung
1
Das Evidenzbüro besteht aus einem vom Präsidenten zu bestellenden Leiter, juristischen Mitarbeitern sowie zugewiesenem Kanzleipersonal. Zur Unterstützung des Leiters des Evidenzbüros bei der Kontrolle der Erfassungsarbeiten können Mitglieder des VwGH bestellt werden.
2
Der Leiter des Evidenzbüros hat ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Präsidenten des VwGH in Bezug auf die konkreten Details der Aufgabenverteilung innerhalb des Evidenzbüros, der Schaffung von Einrichtungen und der Festlegung der formellen Anforderungen der einzelnen Geschäftsfälle.
II. Aufgaben
3
Das Evidenzbüro hat gemäß Art 8 Abs 2 lit a und b VwGHGO die bisher ergangenen und künftig ergehenden Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH (erforderlichenfalls auch jene des VfGH, des OGH, des EuGH, des EGMR und das in Betracht kommende Schrifttum) zu erfassen, hinsichtlich der darin enthaltenen Rechtsanschauungen auszuwerten und das Ergebnis in übersichtlicher Weise in einer entsprechenden Dokumentation festzuhalten. Korrespondierend dazu sieht Art 8 Abs 3 VwGHGO vor, dass Einrichtungen zu treffen sind, die die Mitwirkung der Mitglie...