VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 78 Vollziehung
Literatur
Schwartz/Muzak, Die sachliche Zuständigkeit zur Verordnungserlassung, ZöR 1997, 159.
Übersicht
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I. Vollzugsklausel
1
§ 78 VwGG beinhaltet die Vollzugsklausel, in der die zuständigen obersten Organe der Vollziehung bezeichnet sind und die idealiter in Übereinstimmung mit Teil 2 der Anlage zu § 2 BMG in seiner jeweils geltenden Fassung formuliert ist. Im Falle eines Widerspruchs ist dieser gemäß § 15 BMG aufzulösen.
2
Anders als in § 95 VfGG für den VfGH vorgesehen, wird mit der Vollziehung des VwGG nicht analog der Präsident des VwGH betraut, sondern vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Bundesregierung und, in Bezug auf die Gebührenvorschrift des § 24a VwGG, der Bundesminister für Finanzen. Gemäß Abschnitt A Z 3 der Anlage zu § 2 BMG idF BGBl I 10/2025 sind „Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der organisatorischen Angelegenheiten und der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ dem Bundeskanzleramt zugewiesen. „Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ ressortieren hingegen gemäß Abschnitt J Z 12 der Anlage zu § 2 BMG idF BGBl I 10/2025 beim Bundesministerium für Just...