VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 42a
Literatur
Egger, Untätigkeit im Öffentlichen Recht (2020); Hauer, Der Fristsetzungsantrag nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012, in Giese/Holzinger/Jabloner (Hrsg), Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat - Festschrift für Harald Stolzlechner (2013) 223; Ziniel, Säumnisschutz und Fristsetzungsantrag, in Holoubek/Lang (Hrsg) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 267; Ziniel, Verfahrensbeschleunigende Rechtsbehelfe im Öffentlichen Recht (2017).
1
§ 42a VwGG sieht vor, dass der VwGH einem Verwaltungsgericht, das seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, aufzutragen hat, die ausstehende Erledigung binnen angemessener Frist nachzuholen. Die Bestimmung bildet einen Teil der Regelung des Fristsetzungsverfahrens im VwGG. Sie steht dabei in einem engen Zusammenhang mit § 38 VwGG, der im Besonderen in seinem Abs 4 Verfahrensschritte vorsieht („vorläufiger Alternativauftrag“), die der Fristsetzung mit Erkenntnis gemäß § 42a VwGG vorgelagert sind.
2
Das Fristsetzungsverfahren endet spätestens mit Erkenntnis1 des VwGH gemäß § 42a VwGG. Mit diesem trägt der Gerichtshof dem säumigen Verwaltungsgericht endgültig3 auf, die ausstehende Entscheidung binnen einer angemessenen Frist zu erlassen. In der Literatur...