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VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

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Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 22

Melina Oswald

Literatur

Oswald, Die Parteien im Verfahren vor dem VwGH, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 225.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Verfahrenseintritt
2- 7
A.
Eintritt anstelle des revisionswerbenden staatlichen Organs
8, 9
B.
Eintritt anstelle der belangten Behörde
10, 11
III.
Ausnahmen
12, 13

I. Allgemeines

1

§ 22 VwGG ermöglicht im Revisionsverfahren den jederzeitigen Verfahrenseintritt des zuständigen Bundesministers bzw der Landesregierung an Stelle bestimmter Verfahrensparteien. Eine ähnliche Regelung enthält § 19 VwGVG für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die Eintrittsmöglichkeit des obersten Organs hat den Zweck, diesem die unmittelbare - dh nicht über den Weisungsweg mediatisierte - Verfolgung der öffentlichen Interessen der Verwaltung an einem ordnungsgemäßen Vollzug auch im Revisionsverfahren zu ermöglichen.

II. Verfahrenseintritt

2

§ 22 VwGG normiert die Eintrittsmöglichkeit oberster Organe in das Verfahren anstelle eines Amtsrevisionswerbers oder der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

3

Um die für den Eintritt notwendige Kenntnis des obersten Organs von dem anhängigen Revisionsverfahren sicherzustellen, ist diesem gemäß § 30...

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