VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 22
Literatur
Oswald, Die Parteien im Verfahren vor dem VwGH, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 225.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Verfahrenseintritt | ||
A. | Eintritt anstelle des revisionswerbenden staatlichen Organs | ||
B. | Eintritt anstelle der belangten Behörde | ||
III. | Ausnahmen | ||
I. Allgemeines
1
§ 22 VwGG ermöglicht im Revisionsverfahren den jederzeitigen Verfahrenseintritt des zuständigen Bundesministers bzw der Landesregierung an Stelle bestimmter Verfahrensparteien. Eine ähnliche Regelung enthält § 19 VwGVG für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die Eintrittsmöglichkeit des obersten Organs hat den Zweck, diesem die unmittelbare - dh nicht über den Weisungsweg mediatisierte - Verfolgung der öffentlichen Interessen der Verwaltung an einem ordnungsgemäßen Vollzug auch im Revisionsverfahren zu ermöglichen.
II. Verfahrenseintritt
2
§ 22 VwGG normiert die Eintrittsmöglichkeit oberster Organe in das Verfahren anstelle eines Amtsrevisionswerbers oder der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
3
Um die für den Eintritt notwendige Kenntnis des obersten Organs von dem anhängigen Revisionsverfahren sicherzustellen, ist diesem gemäß § 30...