VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Beratung und Abstimmung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Beratung und Abstimmung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Beratung und Abstimmung | ||
II. | Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation bzw Abstimmung im Umlaufweg im Senat | ||
I. Beratung und Abstimmung
A. Allgemeines
1
§ 15 VwGG enthält allgemeine Bestimmungen über die Beratung und Abstimmungen sowohl in der Vollversammlung als auch in den Senaten.
2
Zunächst ordnet § 15 Abs 1 VwGG an, dass Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate nicht öffentlich sind. Die Beratung und Abstimmung werden durch den jeweiligen Vorsitzenden geleitet.
3
§ 15 Abs 2 VwGG legt die Reihenfolge der Stimmabgabe fest. Zunächst hat stets der Berichter seine Stimme abzugeben, unmittelbar im Anschluss stimmen allfällige Mitberichter in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, ab. Der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung „gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat“, gibt seine Stimme zuletzt ab. Im Übrigen erfolgt die Abstimmung nach dem Dienstrang, wobei die älteren Mitglieder vor den jüngeren abstimmen.
4
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn das betreffende Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist...