VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 69 Verfahrenshilfe
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Nach § 69 VwGG gilt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit vor dem antragstellenden Gericht auch für Verfahren über (gerichtliche) Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen.
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Zu den Einzelheiten der Verfahrenshilfe siehe die Kommentierung zu § 61 VwGG.