VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 31 Befangenheit
Literatur
Lukan, Das Recht auf den gesetzlichen Richter (2024); Lütte, in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek, Kommentar zum Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (2019) § 12 VfGG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Entwicklung | ||
II. | Systematische Einordnung | ||
A. | Stellung im VwGG | ||
B. | Vergleich mit anderen höchstgerichtlichen Verfahrensordnungen | ||
III. | Befangenheitsgründe (Abs 1) | ||
A. | Kategorisierung | ||
B. | Eigenbeteiligung, Angehörigenbeteiligung und Beteiligung einer schutzberechtigten Person (Z 1) | ||
C. | Bevollmächtigte (Z 2) | ||
D. | Mitwirkung in dem vorangegangenen Verfahren (Z 3) | ||
E. | Befangenheit aus sonstigem Grund (Z 4) | ||
IV. | Enthaltungsverpflichtung (Abs 1) | ||
V. | Ablehnungsverfahren (Abs 2) | ||
VI. | Rechtsfolgen der (Un-)Befangenheit | ||
A. | Anzeige der Befangenheit | ||
B. | Entscheidung über den Ablehnungsantrag | ||
C. | Entscheidung in der Hauptsache | ||
I. Entwicklung
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§ 31 VwGG war bereits in der Stammfassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 enthalten und knüpft inhaltlich an historische Vorbilder an. Abs 4 des mit „Zusammensetzung der Senate“ überschriebenen § 3 der Dienstvorschrift für den deutschösterreichischen Verwaltungsgerichtshof erklärte für „Gerichtspersonen“ im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit die - bis heute im Wesentlichen unverändert strengen - Vorschriften über die Ablehnung v...