VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 37a
1
Eine allfällige Untätigkeit der Parteien soll den Fortgang des Revisionsverfahrens nicht hindern. § 37a VwGG ist daher auch im Lichte der Offizialmaxime im Verfahren vor dem VwGH zu sehen. Die Parteien können, anders als in der ZPO, kein ewiges Ruhen vereinbaren, sondern der VwGH hat jedes bei ihm anhängige Verfahren mit Beschluss oder Erkenntnis zu beenden.