VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 35 Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Entwicklung | |
II. | Systematische Einordnung | |
III. | Abweisung (Abs 1) | |
IV. | Aufhebung (Abs 2) |
I. Entwicklung
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§ 35 VwGG war in der Stammfassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 enthalten. Während das bis zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 in § 35 Abs 3 VwGG und nun in § 36 VwGG geregelte Vorverfahren in den §§ 22 ff des Gesetzes vom 22. October 1875 betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und in den §§ 36 ff des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1930 wurzelt, wurde eine Vorschrift wie § 35 Abs 1, die den VwGH zur Abweisung des (damals) Bescheids auf Basis des Schriftsatzes ohne weiteres Verfahren ermächtigt, erstmals mit der Novelle des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952 aus dem Jahr 1964 eingeführt. Neben diese Regelung, die der Verfahrensbeschleunigung dienen sollte, trat mit der Novelle des Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1965 aus dem Jahr 1982 der zweite Absatz, die den VwGH bei erkennbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen (damals) Bescheids unter bestimmten Voraussetzungen zu dessen Aufhebung ohne weiteres Verfahren ermächtigte. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte damit ein weiteres „abgekürztes Verfahren“ geschaffen werden.
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Eine größere Änderung erfuhr § 35 VwGG, der Teil des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 wurde, mit dem Verwaltungsge...