VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 37
Literatur
Pürgy, Inhalt und Verfahren der Revision, in Holoubek/Lang (Hrsg) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 89.
1
§ 37 VwGG regelt die Erstattung von weiteren Schriftsätzen im Verfahren der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Revision auf Aufforderung des VwGH bzw auf Initiative der Parteien. „Weitere“ Schriftsätze setzen die Anhängigkeit des Verfahrens beim VwGH voraus. Den Verwaltungsgerichten kommt im Vorverfahren betreffend ordentliche (wie auch außerordentliche) Revisionen nicht das Recht zu, die Parteien zur Einbringung weiterer Schriftsätze aufzufordern.
2
Dem VwGH steht es frei, die Parteien jederzeit aufzufordern, weitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen anderer Parteien zu äußern. Eine Pflicht des Gerichtshofes, den Revisionswerber zu einer Replik zur Revisionsbeantwortung aufzufordern oder einzuladen, besteht aber nicht. Kommen Verfahrensparteien einer Aufforderung des VwGH nicht nach, hat dies keine unmittelbaren Folgen, weil das Verfahren gemäß ausdrücklicher Anordnung in § 37a VwGG dessen ungeachtet fortzusetzen ist.
3
Ergänzendes Vorbringen eines Revisionswerbers in der Replik zur Revisionsbeantwortung, das über einen in der Revision erhobenen...