VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 2
Übersicht der Kommentierung
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I. Unabhängige Berufsrichter
1
Schon aus der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Art 134 Abs 7 B-VG ergibt sich, dass die Mitglieder des VwGH „Richter“ sind; § 2 Abs 1 VwGG erklärt sie überdies zu „Berufsrichtern“. Die Richter des VwGH sind ebenso wie die Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Bundesbedienstete und stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Auch die Unabhängigkeit der Mitglieder des VwGH ist in Art 134 Abs 7 B-VG ausdrücklich verfassungsgesetzlich verankert. § 2 Abs 1 VwGG hat daher insoweit bloß klarstellenden Charakter.
II. Angelobung
3
Bei der Abgabe des Gelöbnisses handelt es sich um einen feierlichen symbolischen Akt. Die Angelobung hat dem Wortlaut des § 2 Abs 2 VwGG zufolge vor Amtsantritt zu erfolgen. Das bedeutet aber nicht, dass der Angelobung konstitutive Wirkung zukommt. Eine verspätete oder unterlassene Angelobung bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Ernennung des Mitgliedes des VwGH. Konstitutiv ist die Ernennung gemäß Art 134 Abs 4 B-VG.