VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 10 Vollversammlung
1
Die Vollversammlung des VwGH besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den sonstigen Mitgliedern des Gerichtshofes. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2
Die Vollversammlung des VwGH ist gemäß § 7 Abs 2 VwGG das Disziplinargericht. Weiters obliegt der Vollversammlung nach § 10 Abs 2 Z 1 bis 4 VwGG die Beschlussfassung über die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern, die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung sowie den Tätigkeitsbericht.
3
Die näheren Modalitäten über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung sind in § 15 VwGG sowie in Art 2 und 3 VwGHGO geregelt. Dabei ist unter anderem vorgesehen, dass der Vollversammlung für die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung und den Tätigkeitsbericht vom Präsidenten gemäß Art 2 Abs 1 VwGHGO als Grundlage für die Beratung ein Beschlussentwurf vorzulegen ist. Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern hat der Präsident gemäß Art 2 Abs 2 VwGHGO einen Berichter und einen oder mehrere Mitberichter zu bestellen. Sowohl die Beschlussentwürfe als auch der Bericht und die Mitberichte sollen nach Art 2 Abs 3 ...