VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Unvereinbarkeit
1
Gemäß Art 134 Abs 5 B-VG dürfen dem VwGH Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sowie Mitglieder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören. Allgemeine Vertretungskörper sind nach der Rechtsprechung des VfGH solche, die durch Gesetz eingerichtet sind und die Interessen aller innerhalb eines bestimmten Gebietes lebender Menschen - unabhängig von deren Beruf, Religion etc - zu vertreten haben. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers und des Europäischen Parlaments, die für eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt sind, dauert die Unvereinbarkeit gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Art 134 Abs 5 letzter Satz B-VG auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf dieser Periode an.
2
Die in Art 134 Abs 5 B-VG genannten Unvereinbarkeiten stehen einer Ernennung zum Mitglied des VwGH entgegen. Bei Eintritt der Unvereinbarkeit nach bereits erfolgter Ernennung führt dies jedoch nicht zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis; vielmehr ist das Mitglied gemäß § 3 Abs 1 VwGG für die Dauer der Aussch...