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VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

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Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 43

Gregor Heißl

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Verkündung und Ausfertigungen Im Namen der Republik (§ 43 Abs 1 VwGG)
1
II.
Verweis auf frühere Entscheidungen (§ 43 Abs 2 VwGG)
2- 5
III.
Ausfertigung (§ 43 Abs 3 und 3a VwGG)
6- 14
IV.
Berichtigung (§ 43 Abs 7 VwGG)
15- 19
V.
Anonymisierung (§ 43 Abs 8 VwGG)
20, 21

I. Verkündung und Ausfertigungen Im Namen der Republik (§ 43 Abs 1 VwGG)

1

Gemäß § 43 Abs 1 VwGG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Dies gilt für Beschlüsse nicht (§ 43 Abs 9 VwGG). Während der VfGH und der VwGH die Erkenntnisse jeweils „Im Namen der Republik!“ versehen, fehlt bei den Verwaltungsgerichten weitgehend das Rufzeichen.

II. Verweis auf frühere Entscheidungen (§ 43 Abs 2 VwGG)

2

Grundsätzlich ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es allerdings, diese anzuführen.

3

Verweist ein Erkenntnis in seinen Entscheidungsgründen auf die Begründung eines früheren, nicht veröffentlichten Erkenntnisses, so ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des bezogenen Vorerkenntnisses zuzustellen, wenn sie dies binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses in ihrer eigenen Rechtssache verlangen (Art 15 Abs 4 VwGHGO).

4

Diese Möglichkeit der Anführung der bisherigen Rechtsprechung, in der die Rechtsfrage geklärt wurde, besteht frei...

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