VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 44
Siehe dazu die Literatur bei § 42
1
Während § 43 VwGG den Inhalt und die Ausfertigung der Erkenntnisse betrifft, normiert § 44 VwGG die Zustellung. Den Vorgaben des § 44 VwGG ist in der Zustellverfügung am Entwurf der Erledigung zu entsprechen (Art 15 Abs 12 GO-VwGH).
2
Sofern ein Bundesminister gemäß Art 133 Abs 6 Z 3 iVm 133 Abs 1 Z 2 B-VG Revision erhebt, ist er Partei des Verfahrens. Darüber hinaus ist gemäß § 44 Abs 1 VwGG in Angelegenheiten der Bundesverwaltung dem Bundesminister - und in Angelegenheiten der Landesverwaltung der Landesregierung -, somit den Amtsparteien, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.
3
Die grundsätzliche Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte beträgt sechs Monate (§ 34 Abs 1 VwGVG). Allerdings können Verwaltungsgerichte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wodurch die Frist gehemmt ist (§ 34 Abs 2 Z 1 VwGVG). Voraussetzung dafür ist zum einen, dass eine erhebliche Anzahl anhängiger oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren beim Verwaltungsgericht und zugleich beim VwGH ein Verfahren, dieselbe Rechtsfrage betreffend zu lösen ist (§ 34 Abs 3 Z 1 VwGVG). Zum anderen ist eine Aussetzung möglich, wenn eine Klärung der Rechtsfrage vom VwGH erforderlich ist, weil entweder dessen Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 34 Abs 3 Z 2 VwGVG). ...