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VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

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Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 59

Peter Chvosta

Literatur

Fister, Gebühren und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 301; Marzi/Unger, Der Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2009, 350; Paar, Verfahrenskostenaufwand und Amtshaftung, ÖJZ 2020/119; Trost, Das Kostenrecht des Verwaltungsgerichtshofes, AnwBl 2024, 218.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 3
II.
Antrag mit Verzeichnis
4
III.
Allgemeiner Antrag
5, 6
IV.
Leistungsfrist und Exekution
7- 9

I. Allgemeines

1

In § 59 Abs 1 VwGG ist das Antragsprinzip für den Aufwandersatz festgelegt, dh der Aufwandersatz kann nur dann zugesprochen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Dies gilt nicht nur für den Revisionswerber, sondern auch für die belangte Behörde und für mitbeteiligte Parteien. Antragslegitimiert sind nur jene Verfahrensparteien, deren Aufwand abgegolten werden soll, nicht aber etwa die oberste Verwaltungsbehörde zugunsten der belangten Behörde oder deren Rechtsträger. Die normierten Fristen für die Geltendmachung des Aufwandersatzes sollen offenkundig den Kostenzuspruch im Rahmen der verfahrensbeendenden Entscheidung gewährleisten. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Kostenentscheidung gemäß...

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