VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 75
Literatur
Berger, Elektronischer Rechtsverkehr und „organisatorische Beschränkungen“: zwei Seiten einer Medaille, ZVG 2016, 1.
Katzlinger, ERV-Deckblatt vs PDF-Anhang, AnwBl 2013, 649.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr (§ 75 Abs 1 VwGG) | |
III. | Zustellung elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen (§ 75 Abs 2 VwGG) |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung des § 75 VwGG entspricht nahezu wortident dem § 89d GOG, der im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen (Eingaben) einerseits und für die Zustellung elektronisch übermittelter Ausfertigungen andererseits festlegt. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in den Verfahrensordnungen anderer (Verwaltungs-)Gerichte.
II. Einbringung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr (§ 75 Abs 1 VwGG)
2
§ 75 Abs 1 VwGG knüpft den Einbringungszeitpunkt von Schriftsätzen, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an den VwGH übermittelt werden, an das vollständige Einlangen ihrer Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 73 VwGG), und sind sie auf diesem Weg bei der B...