VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 70 Ergänzende Bestimmungen
Literatur
Fister, Gebühren und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang (Hrsg) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 311; Oswald, Die Parteien im Verfahren vor dem VwGH, in Holoubek/Lang (Hrsg) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 225; Pirker, Sonstige Zuständigkeiten des VwGH nach Art 133 Abs 2 B-VG, in Holoubek/Lang (Hrsg) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 293.
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§ 70 VwGG normiert die weitgehend sinngemäße Anwendung des 1. Unterabschnittes des II. Abschnittes des VwGG für Verfahren über Feststellungsanträge, soweit sich aus den §§ 64 bis 69 VwGG nicht anderes ergibt. Aus der sinngemäßen Anwendung von Bestimmungen des VwGG folgt für das Feststellungsverfahren insbesondere, dass
das jeweils oberste Organ (der Bundesminister oder die Landesregierung) in das Verfahren eintreten kann (§ 22 iVm § 70 VwGG),
den obersten Organen (der Bundesminister oder die Landesregierung) auch Ausführungen zum Feststellungsantrag freistehen (so sie nicht bereits als bescheiderlassende Behörde gemäß § 64 VwGG Partei sind; § 29 iVm § 70 VwGG),
ein Verfahren gemäß § 33 Abs 2 VwGG auch mit dem antragstellenden ordentlichen Gericht durchzuführen sein kann (§ 33 Abs 2 iVm § 70 VwGG),
das Vorverfahren vom VwGH vergleichbar z...