VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 11 Senate
Literatur
Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233; Puck, Zuständigkeit des verstärkten Senats, des Dreiersenats und des Einzelrichters, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999) 13.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Fünfersenate und Strafsenate | |
III. | Geschäftsverteilung | |
IV. | Eintritt eines Ersatzmitgliedes |
I. Allgemeines
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Art 135 Abs 1 B-VG legt für den VwGH den Grundsatz der Senatsgerichtsbarkeit fest. Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss aus den Mitgliedern des VwGH zu bilden. § 11 VwGG regelt die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Geschäfte auf die Senate durch die von der Vollversammlung zu beschließende Geschäftsverteilung. Die Anzahl der Senate (derzeit: 22) ist gesetzlich nicht normiert. Seit Inkrafttreten der Novelle BGBl I 51/2012 ist die Vorgabe, dass jedem Senat mindestens ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt, den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befasst sind, ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen sta...