VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 74
Literatur
Katzlinger, ERV-Deckblatt vs PDF-Anhang, AnwBl 2013, 649; Köhler, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Die Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht (2014) 83.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Technische Spezifikationen bei der elektronischen Einbringung bzw Übermittlung (§ 74 Abs 1 und 2 VwGG) | |
II. | Pflicht zur elektronischen Einbringung (§ 74 Abs 3 VwGG) |
I. Technische Spezifikationen bei der elektronischen Einbringung bzw Übermittlung (§ 74 Abs 1 und 2 VwGG)
1
§ 74 Abs 1 und 2 VwGG enthält keine abschließenden Regelungen zur Verwendung einer elektronischen Signatur (Abs 1 Z 1) oder eines anderen sicheren Verfahrens (Abs 1 Z 2), zum Anschluss von Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen (Abs 1 Z 3) und zur Amtssignatur im Zusammenhang mit Ausfertigungen von Erledigungen des VwGH, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen (Abs 2). Diese Bestimmung verweist diesbezüglich lediglich auf die nähere Ausgestaltung in der VwGH-EVV.
2
§ 74 Abs 1 Z 1 VwGG sieht allerdings eine zwingende Verwendung von elektronischen Signaturen dann vor, „[s]oweit dies in der Verordnung gemäß § 73 angeordnet“ ist. Wie sich aus § 1 Abs 4 VwGH-EVV ergibt, sind nur Behörden verpflichtet, ihre Schriftsätze mit einer Amtssignatur ...