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VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

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Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 6

Kerstin Holzinger

1

Gemäß § 6 VwGG tragen die Mitglieder des VwGH bei den Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlussverkündungen ein Amtskleid. Das Amtskleid hat dabei grundsätzlich dem zu entsprechen, das für die Mitglieder des OGH festgesetzt ist, wobei anstelle der violetten die purpurrote Farbe zu verwenden ist.

2

Das Aussehen der Amtskleider für die Mitglieder des OGH ist zunächst in § 70 RStDG geregelt. Nach § 70 Abs 5 RStDG besteht das Amtskleid eines Richters aus dem Barett und dem Talar. Nähere Bestimmungen über die verschiedenen „Ausstattungen“ von Amtskleidern enthält die Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter (AmtskleidVO).

3

Nach § 1 Abs 1 AmtskleidVO besteht das Amtskleid aus einem schwarzen Talar und einem Barett; weiters ist der Schnitt des Amtskleides näher beschrieben. Das Barett besteht gemäß § 1 Abs 6 AmtskleidVO aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteil von schwarzem Talarstoff. Für sämtliche Mitglieder des OGH ist vorgesehen, dass der Barettrand aus violettem Samt zu bestehen hat; im Übrigen unterscheiden sich die Ausstattungen durch unterschiedliche Ausgestaltung des kragenartigen Besatzes (violetter Samt für...

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