VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 8 Leitung
1
§ 8 erster Satz VwGG überträgt die Leitung des VwGH dem Präsidenten, im Verhinderungsfall dem Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, dem jeweils rangältesten in Wien anwesenden Mitglied des Gerichtshofs. Die Regelung für den Verhinderungsfall des Präsidenten gilt nach § 8 zweiter Satz VwGG auch für den Fall, dass die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
2
Der Präsident des VwGH übt gemäß dem (mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Reaktion auf die Aufhebung des § 18 VwGG durch den VfGH eingeführten) Art 134 Abs 8 B-VG die Diensthoheit gegenüber den (richterlichen und nichtrichterlichen) Bediensteten aus. Damit wurde eine ausdrückliche Ausnahme von der Diensthoheit der obersten Organe gemäß Art 21 Abs 3 B-VG geschaffen. Der Präsident des VwGH ist dabei nicht an Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.
3
Im Rahmen seiner Leitungsfunktion hat der Präsident des VwGH gemäß dem mit BGBl I 88/2024 neu angefügten Art 134 Abs 9 B-VG das Recht, an den Verhandlungen der zuständigen Ausschüsse bzw Unterausschüsse des Nationalrats betreffend - vereinfacht gesagt - das Budget des VwGH („die den Verwaltungsgerichtshof betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes“) teilzunehmen und auf ...