VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 76
1
§ 76 VwGG rundet die Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr im 4. Unterabschnitt des II. Abschnittes des VwGG ab und ergänzt die bestehenden Rechtsgrundlagen im VwGG um den Verweis auf die §§ 89a bis 89g GOG, die nach § 76 VwGG sinngemäß anzuwenden sind. Eine sinngemäße Anwendung einzelner Bestimmungen des GOG findet sich etwa auch in § 14a Abs 3 VfGG, § 21 Abs 9 BVwGG und § 20 Abs 9 Wr VGWG.
2
Die Bestimmung des § 89a Abs 1 GOG sieht vor, dass Eingaben auch elektronisch angebracht werden können. Gemäß deren Abs 2 ist das Gericht gleichfalls zur Benutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ermächtigt, sofern sich der Empfänger des Dokuments selbst des elektronischen Rechtsverkehrs bedient hat (siehe § 72 Abs 1 VwGG).
3
§ 89b GOG regelt die nähere Ausgestaltung des elektronischen Rechtsverkehrs durch den Bundesminister für Justiz, der jene Eingaben und jene gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen hat, die elektronisch eingebracht bzw übermittelt werden dürfen. Die nähere Vorgehensweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen wird in der ERV 2021 geregelt.
4
Gemäß § 89c Abs 1 GOG gelten für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; diese entfalten die Rec...