VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30b Vorlageantrag
Literatur
Marzi/Segalla, Die Rolle des Verwaltungsgerichts im Verfahren vor dem VwGH, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 207; Ponader/Schmidt, Das Revisionsvorverfahren - Ein Rechtsmittelweg über strittiges Terrain, ZVG 2021, 286; Pürgy, Inhalt und Verfahren der Revision, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 89.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Vorlageantrag (Abs 1) | |
II. | Vorlage an den VwGH (Abs 2) | |
III. | Zurückweisung des Vorlageantrags (Abs 3) |
I. Vorlageantrag (Abs 1)
1
Das Rechtsmittel gegen zurückweisende Vorentscheidungen der Verwaltungsgerichte iSd § 30a Abs 1, 8 und 9 VwGG ist der Vorlageantrag, der von „jeder Partei“ gestellt werden kann. Eine Revision ist dagegen in diesen Fällen gemäß § 25 Abs 2 Z 1 VwGG unzulässig; auch die Beschwerde an den VfGH ist gemäß § 88a Abs 2 Z 2 VfGG ausgeschlossen.
Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses. Einzubringen ist der Vorlageantrag beim Verwaltungsgericht (vgl § 24 Abs 1 erster Satz VwGG), unmittelbar beim VwGH eingebrachte Vorlageanträge sind an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl § 62 Abs 1 VwGG iVm § 6 Abs 1 AVG).
Im Lichte des § 24 Abs 1 VwGG („Schrift...