VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 14 Berichter
Literatur
Puck, Zuständigkeiten des verstärkten Senats, des Dreiersenats und des Einzelrichters, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999) 13.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bestellung zum Berichter | ||
II. | Berichterentscheidungen | ||
A. | Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse | ||
B. | Genehmigung und Ausfertigung der Anordnungen und Entscheidungen | ||
III. | Berichterantrag | ||
I. Bestellung zum Berichter
1
Gemäß § 14 Abs 1 VwGG weist der Präsident jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied dieses Senats zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
2
Dem Berichter bzw dem Mitberichter darf eine Rechtssache gemäß § 14 Abs 4 VwGG nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
II. Berichterentscheidungen
A. Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse
3
§ 14 Abs 2 VwGG zählt die Aufgaben des Berichters abschließend auf. Demnach obliegt es dem Berichter alleine, verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren und verfahrensleite...