VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 20 Tätigkeitsbericht
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Der jährlich zu verfassende Tätigkeitsbericht wird gemäß § 10 Abs 2 Z 4 VwGG von der Vollversammlung beschlossen. Nach Art 2 Abs 1 der VwGHGO hat der Präsident als Grundlage für die Beratung einen Beschlussentwurf vorzulegen. Die Vorsitzenden haben dem Präsidialvorstand laufend entsprechende Wahrnehmungen bekanntzugeben, die für den Tätigkeitsbericht in Betracht kommen; auch den übrigen Mitgliedern des VwGH stehen entsprechende Mitteilungen frei. Über die Mitteilungen hat der Präsidialvorstand einen Vormerk zu führen.