VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 65 Einleitung des Verfahrens
Literatur
Pirker, Sonstige Zuständigkeiten des VwGH nach Art 133 Abs 2 B-VG, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 293.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 65 VwGG regelt die Einleitung eines Feststellungsverfahrens beim VwGH auf Antrag eines ordentlichen Gerichts, sofern eine derartige Möglichkeit einfachgesetzlich vorgesehen wurde. Auf Grundlage von Art 133 Abs 2 B-VG kann der Materiengesetzgeber den VwGH - neben verwaltungsbehördlichen Bescheiden - ausnahmsweise auch zur Kontrolle von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte berufen. Von Verfassungs wegen ist der VwGH auf Antrag eines ordentlichen Gerichts aber auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides bzw eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts beschränkt.
2
Der Klammerausdruck in § 65 Abs 1 VwGG listet (bestehende) einfachgesetzliche Ermächtigungen gemäß Art 133 Abs 2 B-VG auf, was zugleich den Anwendungsbereich von § 65 VwGG auf die genannten Verfahren einschränkt. Bereits aus der Überschrift zum 2. Unterabschnitts des II. Abschnittes des VwGG erhellt, dass die darin vorgesehenen Sonderbestimmungen nur auf die...