VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 39 Verhandlungen
Literatur
Sutter/Urtz, Die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach der BAO sowie im Verfahren vor dem VwGH, in FS Ritz (2015) 309.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Initiative zur Durchführung einer Verhandlung | ||
A. | Durchführung auf Antrag | ||
B. | Durchführung von Amts wegen | ||
III. | Zweck der Verhandlung | ||
IV. | Absehen von der Verhandlung | ||
I. Allgemeines
1
Eine mündliche Verhandlung nach §§ 39, 40 VwGG ist vor dem VwGH im Revisionsverfahren möglich. Im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten nach § 71 VwGG orientiert sich die Durchführung der mündlichen Verhandlung ebenfalls an §§ 39, 40 VwGG. In den besonderen Verfahren nach §§ 64 ff VwGG über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz, und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, bleibt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem VwGH überlassen, weshalb sich aus dem VwGG kein Antragsrecht der Parteien auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH ergibt. Bezüglich sonstiger an den VwGH gerichteter Anträge i...