VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 57
1
Die Bestimmung des § 57 VwGG hat klarstellenden Charakter. Sie betrifft den Anspruch des Rechtsvertreters auf Entlohnung gegenüber der von ihm vertretenen Verfahrenspartei im Innenverhältnis. Die Regelungen der §§ 47 ff VwGG haben keinerlei Auswirkungen auf den Entlohnungsanspruch des Rechtsvertreters gegenüber seinem Klienten.