VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 12
Literatur
Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233; Puck, Zuständigkeit des verstärkten Senats, des Dreiersenats und des Einzelrichters, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999) 13; Sperl, Struktur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, ÖJZ 1969, 365; Walter, Über einige Probleme der Organisation der Höchstgerichte, ÖJZ 1969, 370; Wiederin, Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 33.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Dreiersenate | |
III. | Beschluss auf Fortsetzung im Fünfersenat | |
IV. | Fortsetzung der Zuständigkeit des Fünfersenates |
I. Allgemeines
1
§ 12 VwGG regelt die Änderung der Senatszusammensetzung gegenüber den Grundzusammensetzungen nach § 11 VwGG (Fünfersenat, Strafsenat). Nach § 12 Abs 1 VwGG sind auch außerhalb von Verwaltungsstrafsachen bestimmte Angelegenheiten im Dreiersenat zu entscheiden. Die Identität des Senates iSd Geschäftsverteilung wird dadurch nicht geändert. § 12 Abs 2 VwGG ermöglicht die Erweiterung von einem Dreiersenat auf einen Fünfersenat. § 12 Abs 3 VwGG fixiert die Zuständigkeit des Fünfersenates, sob...