VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 54
Literatur
Fister, Gebühren und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 301; Marzi/Unger, Der Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2009, 350.
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Mit § 54 Abs 1 VwGG wird das Aufwandersatzsystem des VwGG um einen Tatbestand ergänzt, der den Grundsatz durchbricht, dass Verfahrenshandlungen im Rahmen eines Zwischenverfahrens nicht gesondert ersetzt werden.
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Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VwGG bewilligt, weil eine Partei die Entscheidung des VwGH durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat, hat sie dem geschädigten Wiederaufnahmewerber Aufwandersatz zu leisten. Dies gilt auch für die Bewilligung der Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs 4 VwGG bei einer Entscheidung des VwGH in der Sache selbst, sofern ein Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt. Ungeachtet des Ausschlusses der Kostenersatzpflicht mitbeteiligter Parteien gemäß § 47 Abs 3 VwGG kann im Fall des § 54 Abs 1 VwGG somit auch eine mitbeteiligte Partei zum Aufwandersatz verpflichtet werden.
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Da § 54 Abs 1 VwGG den Aufwandersatz bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens abschließend regelt, gebührt dann, wenn ein Verfahren aus einem anderen Grund des § 45 Abs 1 VwGG wiederaufgenommen wird, kein Aufwandersatz.
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Als Aufwan...