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VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

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Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 18 Übertragung in elektronische Dokumente

Kerstin Holzinger

1

§ 18 VwGG regelt für den Fall, dass der VwGH die eine Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, den Umgang mit nichtelektronischen Dokumenten in diesen Akten. Dabei ist als Grundsatz in § 18 Abs 1 VwGG angeordnet, dass die Geschäftsstelle des VwGH die betreffenden Dokumente nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen hat. Bei der Übertragung in ein elektronisches Dokument sind die „bildliche und inhaltliche Übereinstimmung“ mit dem ursprünglichen Dokument sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sicherzustellen. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren. Die solcherart in ein elektronisches Dokument übertragenen nichtelektronischen Dokumente können - so sie nicht gemäß § 30c Abs 2 VwGG zurückzustellen sind - gemäß § 18 Abs 3 VwGG sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument vernichtet werden.

2

Für den Fall, dass die Übertragung eines nichtelektronischen Dokuments „nicht möglich oder untunlich“ ist, oder wenn Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt wurden, sind diese Dokumente nach § 18 Abs 2 VwGG gesondert aufzubewahren. Solche Dokumente dürfen in der Folge nicht nach § 18 Abs 3 VwGG ...

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