VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 53
Literatur
Arnold, Anwendbarkeit der §§ 50, 52 und 53 VwGG auf Säumnisbeschwerden, AnwBl 1993, 500; Fister, Gebühren und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 301; Marzi/Unger, Der Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2009, 350; Trost, Das Kostenrecht des Verwaltungsgerichtshofes, AnwBl 2024, 218; Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht (2020).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Mehrheit von Revisionswerbern | |
III. | Mehrzahl von Revisionsbeantwortungen |
I. Allgemeines
1
Für den Fall der Anfechtung einer Entscheidung durch mehrere Revisionswerber sieht § 53 VwGG Sonderregelungen - je nach Prozessausgang - sowohl hinsichtlich der Höhe des Aufwandersatzes für die Revisionswerber als auch bezüglich ihrer Ersatzpflicht vor.
2
Da § 49 Abs 6 VwGG lediglich die Konstellation mehrerer Mitbeteiligter in einem Verfahren über eine Revision gegen eine Entscheidung betrifft, ist die Frage des Aufwandersatzes bei Ab- oder Zurückweisung mehrerer zur gemeinsamen Entscheidung verbundener Revisionen für mehrere Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde oder mitbeteiligter Parteien ungeregelt. Für diese Fälle zieht der VwGH in zwangsläufig kas...