VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 51
Literatur
Fister, Gebühren und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 301; Marzi/Unger, Der Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2009, 350; Trost, Das Kostenrecht des Verwaltungsgerichtshofes, AnwBl 2024, 218; Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4 (2018); Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht (2020).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Zurückweisung oder Zurückziehung einer außerordentlichen Revision | |
III. | Zurückweisung oder Zurückziehung einer ordentlichen Revision | |
IV. | Sonderfälle der Zurückweisung |
I. Allgemeines
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Gemäß § 51 VwGG ist die Zurückweisung der Revision aufwandersatzrechtlich einer Abweisung nach § 47 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGG gleichzusetzen, weil in beiden Konstellationen die Revision keinen Erfolg hat. Da im Umkehrschluss (wenn auch nicht zwingend) die Berechtigung des Standpunkts der belangten Behörde und allfälliger mitbeteiligter Parteien vermutet werden kann, gebührt ihnen der Aufwandersatz. Die Zurückziehung der Revision kann (vergleichbar mit einer Klagsrücknahme) als Vorwegnahme des prozessualen Unterliegens gedeutet werden, weshalb die gleichen Kostenfolgen angeordnet werden. Bei eine...