VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 56
Literatur
Arnold, Anwendbarkeit der §§ 50, 52 und 53 VwGG auf Säumnisbeschwerden, AnwBl 1993, 400; Fister, Gebühren und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 301; Müller, Einige Änderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, AnwBl 1997, 880; Trost, Das Kostenrecht des Verwaltungsgerichtshofes, AnwBl 2024, 218 (220); Ziniel, Säumnisschutz und Fristsetzungsantrag, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 267.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Höhe des Aufwandersatzes | |
III. | Antragskumulation und Antragstellermehrheit | |
IV. | Ausschluss des Aufwandersatzes |
I. Allgemeines
1
In § 56 VwGG wird der Aufwandersatz im Fristsetzungsverfahren näher geregelt. Ist der Fristsetzungsantrag zu Recht gestellt worden, hat der Antragsteller - wie der Revisionswerber bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Revisionsverfahren - Anspruch auf Aufwandersatz. Die Ersatzpflicht trifft den Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG.
II. Höhe des Aufwandersatzes
2
Was die Höhe des Aufwandersatzes anbelangt, trifft § 56 VwGG folgende Unterscheidung: Hat das säumige VwG nach Erteilung eines Auftrags gemäß § 38 Abs 4 VwGG durch den VwGH die Entscheidung nachgehol...