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VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

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Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 13

Melina Oswald

Literatur

Neuner, Umgehung des verstärkten Senates, ÖStZ 1991, 30; Piska, Säumnisbeschwerdeverfahren und Vorabentscheidungsantrag, ZÖR 1997, 233; Puck, Zuständigkeit des verstärkten Senats, des Dreiersenats und des Einzelrichters, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999) 13; Sperl, Struktur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, ÖJZ 1969, 365.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1- 5
II.
Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung
6- 12
III.
Bisher uneinheitliche Rechtsprechung
13, 14

I. Allgemeines

1

§ 13 regelt die Verstärkung des Fünfersenates um weitere vier - gemäß § 11 Abs 2 VwGG in der Geschäftsverteilung festzulegende - Mitglieder. Die Regelung dient der Vermeidung und Bereinigung von Rechtsprechungsdivergenzen und stellt ein Instrument der horizontalen Koordination der Rechtsprechung insbesondere auch unterschiedlicher Senate dar. Zweck der Bestimmung ist es, das Entstehen von Rechtsprechungsdivergenzen zu verhindern oder zumindest zu erschweren oder bereits entstandene Rechtsprechungsdivergenzen zu beseitigen.

2

Die durch die Vollversammlung vorzunehmende Verteilung der Geschäfte auf die Senate gilt für die Senate als solche,...

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