VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 50
Literatur
Fister, Gebühren und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2015) 301 (317); Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht (2020).
1
Die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wird in kostenrechtlicher Hinsicht mit der vollständigen Aufhebung gleichgesetzt, sodass auch dem nicht zur Gänze erfolgreichen Revisionswerber ein ungeminderter Aufwandersatzanspruch zukommt. Die damit verbundene „Umverteilung“ des Kostenrisikos zugunsten revisionswerbender Parteien wird in den Erläuterungen zur (fast wortidenten) Vorgängerbestimmung mit dem öffentlichen Interesse an der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Möglichkeit eines Rechtsirrtums begründet. Sie erscheint auch insofern sinnvoll, als sich die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes idR schon durch die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als gerechtfertigt erweisen wird.
2
Die Anwendbarkeit des § 50 VwGG setzt die Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes voraus. Zudem gilt § 50 VwGG sinngemäß auch für den Fall einer Entscheidung gemäß § 42 Abs 4 VwGG: Wenn der VwGH hinsichtlich eines Spruchpunktes der angefochtenen Entscheidung in der Sache selbst erkennt und bezüglich der übrigen Spruchpunkte zurück- ...