VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 30c Aktenvorlage und -rückstellung
Übersicht der Kommentierung
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I. Aktenvorlage (Abs 1)
1
Gemäß § 30c Abs 1 VwGG wird den Verwaltungsgerichten aus „Effizienzgründen“ die Form der Vorlage sämtlicher dem Verwaltungsgericht in den unterschiedlichsten Verfahrensarten vorliegender Dokumente - Vorlageanträge, Revisionen und Revisionsbeantwortungen samt Beilagen, Fristsetzungsanträge und Akten des Verfahrens - weitestgehend freigestellt. Die Bestimmung ist offenkundig Teil einer durch die Corona-Pandemie befeuerten Digitalisierungsinitiative im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichten und dem VwGH.
2
Neben dem Original können auch Ausdrucke von elektronischen Dokumenten oder Kopien vorgelegt werden (physische Vorlage). Auch eine elektronische Vorlage ist zulässig, was insbesondere im Lichte des § 18 VwGG äußerst sinnvoll ist, um den Übertragungsaufwand von nichtelektronischen Dokumenten in elektronische gering zu halten.
Die Gesetzgebung eröffnet dem Verwaltungsgericht einen weiten Spielraum; „im elektronischen Weg“ vorgelegt wird etwa unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3...