Suchen Kontrast Hilfe
VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg)

VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5266-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Holzinger/Wutscher/Bergthaler (Hrsg) - VwGG | Verwaltungsgerichtshofgesetz

§ 30c Aktenvorlage und -rückstellung

Christoph Hofstätter

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Aktenvorlage (Abs 1)
1- 3
II.
Aktenrückstellung (Abs 2)
4- 6

I. Aktenvorlage (Abs 1)

1

Gemäß § 30c Abs 1 VwGG wird den Verwaltungsgerichten aus „Effizienzgründen“ die Form der Vorlage sämtlicher dem Verwaltungsgericht in den unterschiedlichsten Verfahrensarten vorliegender Dokumente - Vorlageanträge, Revisionen und Revisionsbeantwortungen samt Beilagen, Fristsetzungsanträge und Akten des Verfahrens - weitestgehend freigestellt. Die Bestimmung ist offenkundig Teil einer durch die Corona-Pandemie befeuerten Digitalisierungsinitiative im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichten und dem VwGH.

2

Neben dem Original können auch Ausdrucke von elektronischen Dokumenten oder Kopien vorgelegt werden (physische Vorlage). Auch eine elektronische Vorlage ist zulässig, was insbesondere im Lichte des § 18 VwGG äußerst sinnvoll ist, um den Übertragungsaufwand von nichtelektronischen Dokumenten in elektronische gering zu halten.

Die Gesetzgebung eröffnet dem Verwaltungsgericht einen weiten Spielraum; „im elektronischen Weg“ vorgelegt wird etwa unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3...

Daten werden geladen...