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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 15 Inhalte einer Anzeige

Siegfried Kainz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Überblick
1, 2
II.
Titelurkunde (Z 1)
3- 6
III.
Nachweis über die Vertretungsbefugnis (Z 2)
7- 10
IV.
Zusammenzurechnende Bestandsverträge (Z 3)
V.
Erklärungen (Z 4)
VI.
Ausnahme von der Erklärungspflicht (Z 5)
13- 16

I. Überblick

1

Die Inhalte einer Anzeige finden sich im Gegensatz zu § 13c Abs 5 GVG 2001 nunmehr in einem eigenen Paragrafen. Die Z 1-4 wurden dabei weitgehend übernommen, wobei eine Anpassung an das System der Positiverklärung erfolgte.

2

Die Anzeige kann digital im Wege eines Onlineformulars erfolgen, welches über eine Website des Landes Salzburg abrufbar ist. Dieses Formular sieht auch den Anschluss der nach § 15 erforderlichen Anzeigeinhalte als Beilagen zum Antrag vor.

II. Titelurkunde (Z 1)

3

Z 1 sieht vor, dass der Anzeige eine schriftliche Ausfertigung der Titelurkunde beigelegt werden muss.

4

Lit a stellt auf zweiseitige Rechtsgeschäfte ab. Dies wären bspw ein Kauf- oder Schenkungsvertrag, aber auch ein verbücherter Bestandsvertrag.

5

Lit b erfasst hingegen einseitige Rechtsgeschäfte bzw Erklärungen, mit denen die Rechte iSd § 14 Abs 1 einer Privatstiftung oder einer ähnlichen Einrichtung gewidmet werden. Auch wenn in § 14 Abs 1 d...

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