Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 15 Inhalte einer Anzeige
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Titelurkunde (Z 1) | |
III. | Nachweis über die Vertretungsbefugnis (Z 2) | |
IV. | Zusammenzurechnende Bestandsverträge (Z 3) | |
V. | Erklärungen (Z 4) | |
VI. | Ausnahme von der Erklärungspflicht (Z 5) |
I. Überblick
1
Die Inhalte einer Anzeige finden sich im Gegensatz zu § 13c Abs 5 GVG 2001 nunmehr in einem eigenen Paragrafen. Die Z 1-4 wurden dabei weitgehend übernommen, wobei eine Anpassung an das System der Positiverklärung erfolgte.
2
Die Anzeige kann digital im Wege eines Onlineformulars erfolgen, welches über eine Website des Landes Salzburg abrufbar ist. Dieses Formular sieht auch den Anschluss der nach § 15 erforderlichen Anzeigeinhalte als Beilagen zum Antrag vor.
II. Titelurkunde (Z 1)
3
Z 1 sieht vor, dass der Anzeige eine schriftliche Ausfertigung der Titelurkunde beigelegt werden muss.
4
Lit a stellt auf zweiseitige Rechtsgeschäfte ab. Dies wären bspw ein Kauf- oder Schenkungsvertrag, aber auch ein verbücherter Bestandsvertrag.
5
Lit b erfasst hingegen einseitige Rechtsgeschäfte bzw Erklärungen, mit denen die Rechte iSd § 14 Abs 1 einer Privatstiftung oder einer ähnlichen Einrichtung gewidmet werden. Auch wenn in § 14 Abs 1 d...