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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 46 Grundverkehrskommission

Maxim Grobovschek

Übersicht der Kommentierung


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I.
Überblick; Weisungsfreiheit
1- 3
II.
Zusammensetzung
4- 9
III.
Bestellung durch Grundverkehrsbeauftragten
10- 14
IV.
Organisatorische Rahmenbedingungen; Sitzungsablauf
15- 22
V.
Aufgabengebiet

I. Überblick; Weisungsfreiheit

1

Die organisationsrechtlichen Bestimmungen über die mit dem S.GVG 2023 neu eingerichtete (Landes-)Grundverkehrskommission in § 46 orientieren sich an § 28 GVG 2001, der die damals vorherrschenden - und nicht zu verwechselnden - Grundverkehrskommissionen am jeweiligen Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirksgrundverkehrskommissionen) zum Inhalt hatte. Schon während der Geltungsdauer des GVG 1997 und auch während jener des GVG 2001 umfasste ihr Aufgabengebiet im Wesentlichen die Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, sohin den grünen Grundverkehr (vgl auch bei § 45 Rz 21).

2

Mit der Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025 (LGBl 2025/75) wurde auch § 46 novelliert. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass die neu gefassten Absätze 1, 2, 4, 7 und 8 tatsächlich nur wenige inhaltliche Änderungen gegenüber der Stammfassung des S.GVG 2023 (LGBl 2022/95) mit sich bringen. Hervorzuheben ist ua die Änderung, dass der Grundverkehr...

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