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Salzburger Grundverkehrsgesetz
Kainz/Herzog/Grobovschek

Salzburger Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5145-3

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Kainz/Herzog/Grobovschek - Salzburger Grundverkehrsgesetz

§ 50 Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung

Siegfried Kainz/Jonas von Wallpach

Übersicht der Kommentierung


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I.
Vorbemerkungen zu den §§ 50-52
1- 3
II.
Überblick über § 50
4, 5
III.
Erforderliche Urkunden (Abs 1-5)
6
A.
Rechtsgeschäftliche Erwerbe
7
1.
Variante: Genehmigungsbescheid
8
2.
Variante: Keine Genehmigungspflicht
9- 12
B.
Erwerbe nach dem 2. Hauptstück
C.
Besonderheiten bei Pfandrechten und Anwendung bei der Urkundenhinterlegung (Abs 3 und 5)
14, 15
IV.
Verständigungspflicht (Abs 6)

I. Vorbemerkungen zu den §§ 50-52

1

Das vierte Hauptstück regelt die zivilrechtlichen Bestimmungen und die Grundbuchsvorschriften. Grundsätzlich ist das Zivilrechtswesen gem Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, doch können die Länder einzelne zivilrechtliche Bestimmungen erlassen, wenn dies zur Regelung einer landesrechtlichen Materie erforderlich ist (Art 15 Abs 9 B-VG - sog Lex Starzynski). Gefordert ist dabei ein rechtstechnischer Zusammenhang mit der jeweiligen verwaltungsrechtlichen Regelung. Die §§ 50-52 basieren auf dieser Kompetenzgrundlage.

2

Der Inhalt der §§ 50-52 ist weitgehend durch die GruVe-VE vorgegeben. Bei der GruVe-VE handelt es sich um einen zwischen dem Bund und allen neun Bundesländern abgeschlossenen Gliedstaatsvertrag gem Art 15a B-VG. Bei ei...

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