Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 50 Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorbemerkungen zu den §§ 50-52 | |||
II. | Überblick über § 50 | |||
III. | Erforderliche Urkunden (Abs 1-5) | |||
A. | Rechtsgeschäftliche Erwerbe | |||
1. | Variante: Genehmigungsbescheid | |||
2. | Variante: Keine Genehmigungspflicht | |||
B. | Erwerbe nach dem 2. Hauptstück | |||
C. | Besonderheiten bei Pfandrechten und Anwendung bei der Urkundenhinterlegung (Abs 3 und 5) | |||
IV. | Verständigungspflicht (Abs 6) | |||
I. Vorbemerkungen zu den §§ 50-52
1
Das vierte Hauptstück regelt die zivilrechtlichen Bestimmungen und die Grundbuchsvorschriften. Grundsätzlich ist das Zivilrechtswesen gem Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, doch können die Länder einzelne zivilrechtliche Bestimmungen erlassen, wenn dies zur Regelung einer landesrechtlichen Materie erforderlich ist (Art 15 Abs 9 B-VG - sog Lex Starzynski). Gefordert ist dabei ein rechtstechnischer Zusammenhang mit der jeweiligen verwaltungsrechtlichen Regelung. Die §§ 50-52 basieren auf dieser Kompetenzgrundlage.
2
Der Inhalt der §§ 50-52 ist weitgehend durch die GruVe-VE vorgegeben. Bei der GruVe-VE handelt es sich um einen zwischen dem Bund und allen neun Bundesländern abgeschlossenen Gliedstaatsvertrag gem Art 15a B-VG. Bei ei...