Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 66 Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Datenschutzrechtliche Verantwortliche | |
II. | Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen den gemeinsam Verantwortlichen? | |
III. | Schadenersatz, Rechtsschutz und Sanktionen |
I. Datenschutzrechtliche Verantwortliche
1
§ 66 legt fest, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des S.GVG 2023 durch Landesregierung, Grundverkehrsbeauftragten, Bürgermeister und Bezirksverwaltungsbehörden in gemeinsamer Verantwortung iSd Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO erfolgt. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass die DSGVO bei Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten wird und die Betroffenenrechte gewahrt werden. Bei Missachtung dieses Gebots drohen Schadenersatzansprüche und Sanktionen. Dabei obliegt es auch den Verantwortlichen, allfällige Verstöße gegen Unionsrecht (vgl bei § 65) zu erkennen und widersprechende nationale Normen unangewendet zu lassen.
2
Art 4 Z 7 DSGVO definiert den Verantwortlichen als
natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel die...