Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 73 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen dazu (Zu LGBl Nr 75/2025)
Übersicht
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I. Überblick
1
Die durch die Grundverkehrsgesetz-Novelle 2025 eingeführten Änderungen traten grundsätzlich mit in Kraft.
2
Bemerkenswert erscheint, dass § 73 Abs 7 die Zuständigkeit für Verwaltungsstrafsachen gem § 63 Abs 1 bis zum vom Grundverkehrsbeauftragten an die Bezirkshauptmannschaften überträgt. Grund dafür sei, dass der Grundverkehrsbeauftragte nicht in die für die Abwicklung von Verwaltungsstrafsachen erforderliche Software eingebunden ist. Problematisch ist, dass die Implementierung „nicht kurzfristig eingerichtet werden kann, sondern voraussichtlich ca. zwei Jahre in Anspruch nehmen und auch mit erheblichen Aufwand verbunden sein wird, da es sich bei dem einheitlich von den Verwaltungsstrafbehörden verwendeten Verwaltungsstrafprogramm um eine Anwendung des Bundes handelt, deren technische Umsetzung vom Bundesministerium für Inneres (BMI) koordiniert wird. Für die Einbindung müssen eigene Codes, Briefpapier, Bankverbindungen, Aktenzeichen etc. geschaffen werden.“ Die fehlenden technischen Voraussetzungen hätte bereits ursprünglich bei der Ä...