Salzburger Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 27 Nutzungserklärung, Nutzungsverpflichtung
Übersicht der Kommentierung
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I. Überblick
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Die Bestimmung ist dem § 12 Abs 2 GVG 2001 nachgebildet und geht auf § 17 Abs 2 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1993 zurück.
II. Nutzungserklärung, Fristen, Ausnahmen
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Die Erklärung des Rechtswerbers über die beabsichtigte Nutzung iSd § 25 Z 1 bis Z 5, welche im Vertrag über das Rechtsgeschäft (Selbsterklärung) erfolgen kann, ist zentrale Grundlage für die Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde und hat die Verpflichtung zur erklärungsgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstandes zur Konsequenz (Abs 1). Der Grundverkehrsbehörde ist es vorbehalten, Auflagen, Bedingungen bzw Befristungen zu erteilen (siehe dazu auch die Ausführungen bei § 30).
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Für die Fälle des § 25 Z 1 und Z 4 muss die Erklärung eine Frist - beginnend mit der Zustimmung zum Rechtsgeschäft - für die Aufnahme der beabsichtigen (erklärten) Nutzung enthalten, welche nicht länger als sieben Jahre sein darf (Abs 2). Der zuständigen Grundverkehrsbehörde steht es offen, die Frist im Einzelfall zu verkürzen.
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Innerhalb dieser Frist muss die Nutzung unter Einhaltung allfälliger Auflagen der Grundverkehrsbehörde auch tatsächlic...